Seit dem 1.7.2014 erhebt die Stadt Runkel eine Spielapparatesteuer gemäß den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Runkel.
Die Spielapparatesteuer fällt für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten an, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Steuerschuldner ist der Halter des Apparats. Dabei kann es sich sowohl um den Eigentümer des Apparats handeln, als auch um denjenigen, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde.
Der Halter ist verpflichtet, das Aufstellen von Apparaten sowie die für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalte unverzüglich - spätestens innerhalb von 14 Tagen - dem Magistrat der Stadt Runkel - Kassen- und Steueramt - mitzuteilen.
Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres hat der Steuerschuldner beim Magistrat der Stadt Runkel - Kassen- und Steueramt - eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Runkel zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.